Statuten:

1. ALLGEMEINES

Art. 1 Name und Sitz

1 Unter dem Namen "Pro Sport Sigriswil" besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2 Der Sitz befindet sich in Sigriswil.


Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung von Leistungssportlern mit engem Bezug zur Gemeinde Sigriswil, sowie Sportanlässe auf dem Gemeindegebiet von kantonaler, nationaler und internationaler Bedeutung. Dies mit dem Oberziel, den Bekanntheitsgrad dieser Ferienregion zu steigern.



2. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3 Personen

Mitglieder und Gönner können natürliche und juristische Personen sein.


Art. 4 Ehrenmitglieder

1 Natürliche Personen mit besonderen Verdiensten können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2 Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, jedoch von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrages befreit.



3. FINANZIELLES

Art. 5 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und Organe ist ausgeschlossen.


Art. 6 Mitgliederbeiträge

1 Die Hauptversammlung legt die Mitgliederbeiträge fest.

2 Die durch die Hauptversammlung festgelegten Mitgliederbeiträge sind Bestandteil der Statuten und werden in einem besonderen Anhang aufgeführt.


Art. 7 Gönnerbeiträge

1 Die Hauptversammlung legt die Höhe der Gönnerbeiträge fest. Sie kann verschiedene Kategorien schaffen.
2 Die Gönner können erklären, ob sie die Mitgliedschaft beanspruchen oder nicht.
3 Gönnerbeiträge dürfen tiefer sein als Mitgliederbeiträge.



4. ORGANISATION

Art. 8 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


Art. 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind: - die Hauptversammlung - der Vorstand
- die Kontrollstelle


4.1 Hauptversammlung

Art. 10 Einberufung

1 Der Vorstand beruft die Hauptversammlung jährlich mindestens einmal, im I. Quartal ein.

2 Er lädt die Mitglieder spätestens 14 Tage vor der Versammlung persönlich und unter Bekanntgabe der Traktanden zur Versammlung ein.

3 Ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder kann die Durchführung einer Hauptversammlung verlangen.


Art. 11 Zuständigkeiten

Der Hauptversammlung obliegen die folgenden Zuständigkeiten:

a) Genehmigung der Protokolle der HV
b) Abnahme des Jahresberichts
c) Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Berichts der Kontrollstelle
d) Erteilung der Entlastung an den Vorstand
e) Festsetzung der Mitglieder- und Gönnerbeiträge (Anhang)
f) Beschlussfassung über den Voranschlag
g) Wahl Präsident
h) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
i) Wahl der Kontrollstelle
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern
l) Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigen Gründen
m) Statutenänderungen (Art. 12 Abs. 2)
n) Weitere vom Vorstand unterbreitete Geschäfte
o) Anträge aus dem Vorstand


Art. 12 Verfahren

1 Der Präsident leitet die Versammlung, stimmt und wählt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

2 Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der Stimmen. Statutenänderungen kommen zustande, wenn 2/3 der Stimmenden der Änderung zustimmen.

3 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr.


4.2 Vorstand

Art. 13 Anzahl / Amtsdauer

1 Der Vorstand besteht einschliesslich Präsident aus mindestens 5 Personen.

2 Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.


Art. 14 Zuständigkeiten

Dem Vorstand obliegen die folgenden Zuständigkeiten:

a) Wahl von Vizepräsident, Sekretär und Kassier aus der Mitte der gewählten
Vorstandsmitgliedern
b) Einberufung der Hauptversammlung
c) Verabschiedung der Geschäfte zuhanden der Hauptversammlung
d) Aufnahme von Mitgliedern
e) Erledigung aller Geschäfte, die nicht durch besondere Vorschrift ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind


Art. 15 Einberufung der Sitzungen / Verfahren

1 Die Vorstandsmitglieder erhalten spätestens 3 Tage vor der Sitzung die schriftliche Einladung mit Angabe der Traktanden.

2 Zirkularbeschlüsse sind zulässig.

3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitlieder anwesend ist.


4.3 Kontrollstelle

Art. 16 Zuständigkeiten

1 Die Hauptversammlung wählt auf eine Amtsdauer von 1 Jahr die Kontrollstelle des Vereins.

2 Der Kontrollstelle obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung.

3 Sie erstattet der jährlichen Hauptversammlung Bericht und stellt Antrag, ob die Rechnung zu genehmigen sei.



5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


Art. 17 Inkrafttreten

1 Diese Statuten treten in Kraft, sobald die Hauptversammlung zugestimmt hat und die Vereinsorgane gewählt sind.

2 Diese Statuten wurden anlässlich der konstituierenden Gründungsversammlung vom 31. März 1994 einstimmig angenommen.

Art. 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss mittels einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden herbeigeführt werden.



3655 Sigriswil, 31. März 1994 / 29. Januar 2001 / 27. Februar 2009


PRO SPORT SIGRISWIL

Der Präsident Die Sekretärin
Peter Feuz Carmen Rageth


© 2006 Pro Sport Sigriswil