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Statuten:
1. ALLGEMEINES
Art. 1 Name und Sitz
1 Unter dem Namen "Pro Sport Sigriswil" besteht
ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2 Der Sitz befindet sich in Sigriswil.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung von Leistungssportlern
mit engem Bezug zur Gemeinde Sigriswil, sowie Sportanlässe
auf dem Gemeindegebiet von kantonaler, nationaler und internationaler
Bedeutung. Dies mit dem Oberziel, den Bekanntheitsgrad dieser
Ferienregion zu steigern.
2. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Personen
Mitglieder und Gönner können natürliche und
juristische Personen sein.
Art. 4 Ehrenmitglieder
1 Natürliche Personen mit besonderen Verdiensten können
von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2 Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, jedoch von der Bezahlung
eines Mitgliederbeitrages befreit.
3. FINANZIELLES
Art. 5 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich
dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder
und Organe ist ausgeschlossen.
Art. 6 Mitgliederbeiträge
1 Die Hauptversammlung legt die Mitgliederbeiträge fest.
2 Die durch die Hauptversammlung festgelegten Mitgliederbeiträge
sind Bestandteil der Statuten und werden in einem besonderen
Anhang aufgeführt.
Art. 7 Gönnerbeiträge
1 Die Hauptversammlung legt die Höhe der Gönnerbeiträge
fest. Sie kann verschiedene Kategorien schaffen.
2 Die Gönner können erklären, ob sie die Mitgliedschaft
beanspruchen oder nicht.
3 Gönnerbeiträge dürfen tiefer sein als Mitgliederbeiträge.
4. ORGANISATION
Art. 8 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: - die Hauptversammlung - der Vorstand
- die Kontrollstelle
4.1 Hauptversammlung
Art. 10 Einberufung
1 Der Vorstand beruft die Hauptversammlung jährlich mindestens
einmal, im I. Quartal ein.
2 Er lädt die Mitglieder spätestens 14 Tage vor
der Versammlung persönlich und unter Bekanntgabe der
Traktanden zur Versammlung ein.
3 Ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder kann die
Durchführung einer Hauptversammlung verlangen.
Art. 11 Zuständigkeiten
Der Hauptversammlung obliegen die folgenden Zuständigkeiten:
a) Genehmigung der Protokolle der HV
b) Abnahme des Jahresberichts
c) Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Berichts
der Kontrollstelle
d) Erteilung der Entlastung an den Vorstand
e) Festsetzung der Mitglieder- und Gönnerbeiträge
(Anhang)
f) Beschlussfassung über den Voranschlag
g) Wahl Präsident
h) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
i) Wahl der Kontrollstelle
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern
l) Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigen Gründen
m) Statutenänderungen (Art. 12 Abs. 2)
n) Weitere vom Vorstand unterbreitete Geschäfte
o) Anträge aus dem Vorstand
Art. 12 Verfahren
1 Der Präsident leitet die Versammlung, stimmt und wählt
mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Kommt
es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
2 Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der Stimmen. Statutenänderungen
kommen zustande, wenn 2/3 der Stimmenden der Änderung
zustimmen.
3 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute,
im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative
Mehr.
4.2 Vorstand
Art. 13 Anzahl / Amtsdauer
1 Der Vorstand besteht einschliesslich Präsident aus
mindestens 5 Personen.
2 Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von
2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Art. 14 Zuständigkeiten
Dem Vorstand obliegen die folgenden Zuständigkeiten:
a) Wahl von Vizepräsident, Sekretär und Kassier
aus der Mitte der gewählten
Vorstandsmitgliedern
b) Einberufung der Hauptversammlung
c) Verabschiedung der Geschäfte zuhanden der Hauptversammlung
d) Aufnahme von Mitgliedern
e) Erledigung aller Geschäfte, die nicht durch besondere
Vorschrift ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind
Art. 15 Einberufung der Sitzungen / Verfahren
1 Die Vorstandsmitglieder erhalten spätestens 3 Tage
vor der Sitzung die schriftliche Einladung mit Angabe der
Traktanden.
2 Zirkularbeschlüsse sind zulässig.
3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitlieder anwesend ist.
4.3 Kontrollstelle
Art. 16 Zuständigkeiten
1 Die Hauptversammlung wählt auf eine Amtsdauer von 1
Jahr die Kontrollstelle des Vereins.
2 Der Kontrollstelle obliegt die gesamte Prüfung der
Vereinsrechnung.
3 Sie erstattet der jährlichen Hauptversammlung Bericht
und stellt Antrag, ob die Rechnung zu genehmigen sei.
5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 17 Inkrafttreten
1 Diese Statuten treten in Kraft, sobald die Hauptversammlung
zugestimmt hat und die Vereinsorgane gewählt sind.
2 Diese Statuten wurden anlässlich der konstituierenden
Gründungsversammlung vom 31. März 1994 einstimmig
angenommen.
Art. 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss
mittels einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden herbeigeführt
werden.
3655 Sigriswil, 31. März 1994 / 29. Januar 2001 / 27.
Februar 2009
PRO SPORT SIGRISWIL
| Der Präsident |
Die Sekretärin |
| Peter Feuz |
Carmen Rageth |
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